Verlängerung des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TVFlexAZ)
Für die Mitarbeitenden im Bereich der KAO (kirchlichen Anstellungsordnung) gibt es 2 Modelle der Altersteilzeit:
- Altersteilzeit (ATZ) Die hälfte der Arbeitszeit wird durchgehend während der gesamten Laufzeit erbracht.
- Blockmodell (Falter) während der Hälfte der Laufzeit wird die volle Arbeitszeit wie bisher erbracht und die andere Hälfte des Arbeitsteilzeitverhältnisses (Freistellungsphase) von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen freigestellt.
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01. Januar 2024 begonnen haben.
Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- es muss mindestens das 60. Lebensjahr vollendet sein.
- es muss in den letzten 5 Jahren vor der ATZ eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 1080 Tagen nach SGB III bestanden haben.
- Das Altersteilzeitverhältnis darf nicht länger als 5 Jahre laufen.
- Das Altersteilzeitverhältnis muss bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen werden, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
Inhalte der Altersteilzeitvereinbarung:
- Das Altersteilzeitverhältnis muss ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein und auch bleiben d.h. das sozialversicherungspflichtige Entgelt muss mindestens 450,01 € betragen
- Das Altersteilzeitverhältnis darf nicht länger als 5 Jahre dauern.
- Das Altersteilzeitverhältnis muss vor dem 1. Januar 2024 beginnen.
- Das Altersteilzeitverhältnis ist als Teilzeit- oder Blockmodell möglich.
- Der Aufstockungsbetrag liegt bei 20 %. Somit wird das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit in der Altersteilzeit um diese 20 % aufgestockt.
Antragstellung:
frühestens 1 Jahr vor Erfüllung der oben genannten persönlichen Voraussetzungen. Frühestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres. Spätestens 3 Monate vor dem geplanten Beginn.
Die Antragstellung bedarf der schriftlichen Form.
- Beginn und Dauer der ATZ
- Dauer ⇒Zeitpunkt der Beendigung
- gewünschte Verteilung: Block- oder Teilzeitmodell
Was müssen Sie vorab klären?
- Rentenauskunft eine aktuelle Bescheinigung einholen
- voraussichtliche Leistung aus der Zusatzversorgung erfragen
- mögliche steuerliche Auswirkungen mit dem Steuerberater oder Finanzamt abklären
Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie dazu bei ihrer Mitarbeitervertretung und/oder von der jeweiligen Personalabteilung.