Beschäftigten, denen regelmäßig im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, ist zwischen dem 24. Dezember (Heilig Abend) und dem 6. Januar ein Zeitausgleichstag an einem Sonntag bzw. Feiertag zu gewähren.
Kann die Freistellung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalt von 3 Monaten zu gewähren.
Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Beschäftigte, die am Reformationstag ganztägig freinehmen möchten, auf Antrag in der Zeit bis 12:00 Uhr Mehrarbeit abgleiten oder stundenweise Freistellung von der Arbeit gemäß KAO § 6Abs 1a in Anspruch nehmen.