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Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird die/der Beschäftigten am 24. Dezember und am 31.Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.

Beschäftigten, denen regelmäßig im Zusammenhang mit Gottesdiensten Aufgaben übertragen sind, ist zwischen dem 24. Dezember (Heilig Abend) und dem 6. Januar ein Zeitausgleichstag an einem Sonntag bzw. Feiertag zu gewähren. 

Kann die Freistellung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalt von 3 Monaten zu gewähren.

Freistellung von der Arbeit wird auch gewährt am Gründonnerstag ganztägig und am Reformationstag (31.Oktober) ab 12:00 Uhr.

Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, können Beschäftigte, die am Reformationstag ganztägig freinehmen möchten, auf Antrag in der Zeit bis 12:00 Uhr Mehrarbeit abgleiten oder stundenweise Freistellung von der Arbeit gemäß KAO  § 6Abs 1a in Anspruch nehmen.