Auszug aus LAKIMAV-Rundschriebn Nr. 58
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) können Beschäftigte, die die Wartezeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, seit einiger Zeit schon ab Vollendung des 63. Lebensjahrs abschlagsfrei in Rente gehen. Bisher war die abschlagsfreie Altersrente nur bei einer Wartezeit von 45 Jahren und mit Vollendung des 65. Lebensjahrs möglich.
Der Geburtsjahrgang 1952 kann also nach einer Wartezeit von 45 Jahren schon ab dem 63. Lebensjahr abschlagsfrei in die Altersrente gehen. Diese Regelung wird für die Jahrgänge 1953 bis 1963 jedoch wieder stufenweise auf das Niveau vor dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz angehoben.
Dieses RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat auch gewisse Auswirkungen auf Alterszeitverträge bzw. Altersteilzeitverhältnisse. Denn nach Anlage 1.6.1 zur KAO (Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Buchst. a) TV ATZ und Anlage 1.6.2 zur KAO (Rechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Buchst. a) TV Flex AZ endet das Arbeitsverhältnis in der Altersteilzeit einen Monat bevor die Beschäftigten einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente haben. Es genügt schon allein der Anspruch auf Altersrente, damit das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet. Dieses frühere Beenden der Altersteilzeit nach dem TV ATZ und dem TV Flex AZ würde jedoch im Blockmodell einen Störfall erzeugen, der dann nach den Vorgaben der tariflichen Grundlagen abzuwickeln wäre.
Damit es in einem solchen Fall zu keinen unbilligen Härten kommt, hat sich die LakiMAV mit dem Arbeitsrechtsreferat des Evang. Oberkirchenrates darüber geeinigt, dass die Beschäftigten selbst entscheiden können, ob sie vorzeitig in die abschlagsfreie Altersrente gehen wollen oder nicht. Wenn aber Beschäftigte nicht vorzeitig die Altersteilzeit beenden möchten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Altersteilzeitvertrag nicht zu beenden, sondern ihn bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu erfüllen.
Erwähnenswert ist dabei noch, dass die Aufstockungsbeträge sowie die zusätzlichen Rentenbeiträge innerhalb der vereinbarten Altersteilzeit auch bei einer Weiterführung des ATZ-Vertrages bis zum Ende steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Die ZGASt hat die Arbeitgeber und Meldestellen informiert und diesen ein Musterschreiben für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung gestellt, auf dem dann dokumentiert wird, was der/die betroffene Beschäftigte für sein Altersteilzeitverhältnis wünscht, eine vorzeitige Beendigung oder eine Weiterführung bis zum vereinbarten Ende.
Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben AZ 25.00 Nr. 908/6 des Evangelischen Oberkirchenrates.